Konvention zur Verhütung und Bestrafung des Völkermordverbrechens

1. Die Konvention definiert das Verbrechen des Völkermords. Völkermord bezeichnet die Absicht, ganz oder teilweise eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe durch eine der folgenden Handlungen zu zerstören:

  • Tötung von Mitgliedern einer Gruppe.
  • Schwere körperliche oder seelische Schädigung von Mitgliedern der Gruppe.
  • Vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen, die auf die vollständige oder teilweise physische Zerstörung der Gruppe abzielen.
  • Maßnahmen zur Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe.
  • Gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.

2. Die Konvention definiert die mit Völkermord verbundenen Verbrechen

Strafbar sind neben dem Völkermord selbst:

  • Die Verschwörung zur Begehung von Völkermord.
  • Die direkte und öffentliche Anstiftung zur Begehung von Völkermord.
  • Der Versuch des Völkermords.
  • Die Mittäterschaft am Völkermord.

3. Die Konvention definiert die Pflichten der Staaten bei der Verhütung und Bestrafung des Völkermordverbrechens

Die Vertragsstaaten der Konvention haben folgende Pflichten:

  • Völkermord verhüten: handeln, bevor das Verbrechen begangen wird, einschließlich durch diplomatische, wirtschaftliche oder militärische Maßnahmen.
  • Völkermord bestrafen: mutmaßliche Täter festnehmen, ausliefern, aburteilen.

Die Konvention